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Ausländer kaufen Wohnimmobilie Schweiz

Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländerinnen und Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist gesetzlich beschränkt. Sie bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Grundstück bereits in ausländischem Eigentum befindet und aus welchem Rechtsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) es erworben wird.

Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz ist beschränkt für


Ausländerinnen und Ausländer,

Gesellschaften mit Sitz im Ausland,

Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind

Es ist keine Bewilligung nötig für


Gewerbliche Nutzung

Grundstücke, die der Ausübung einer beruflichen, gewerblichen oder industriellen Tätigkeit dienen, können ohne Bewilligung erworben werden (ausgenommen sind Grundstücke für die Erstellung, den Handel oder die Vermietung von Wohnungen).

EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union (EU) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (in der Regel mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA B oder einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA C).

Ausländer mit C-Bewilligung

Ausländerinnen und Ausländer, die eine C-Bewilligung besitzen, haben das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen. Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die von solchen Personen beherrscht sind, sind für jeglichen Erwerb von der Bewilligungspflicht befreit. EU- und EFTA-Grenzgänger (mit einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA G) können ohne Bewilligung in der Region ihres Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben.

Ausländer mit B-Bewilligung

Nicht-EU- oder -EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die noch nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen, können eine Wohnung erwerben, in der sie dauernd wohnen. Gleiches gilt für deren gesetzliche und eingesetzte Erben sowie Vermächtnisnehmer im Sinne des schweizerischen Rechts, für Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie (Grosseltern – Eltern – Kinder) sowie dessen Ehegattin oder eingetragenen Partner.

Nicht von der Bewilligungspflicht befreit


Übertragung unter Seitenverwandten, z.B. unter Geschwistern oder die Veräusserung eines Grundstücks durch ein Kind an seine Eltern, wenn diese es nur kurze Zeit darauf einem anderen Kind weiter veräussern.

Stockwerkeigentümer für den Tausch ihrer Stockwerke im selben Objekt oder innerhalb derselben Gesamtüberbauung. Dabei kann eine kleinere gegen eine etwas grössere Wohnung getauscht und ein Aufpreis bezahlt werden.

Arrondierung: Der Erwerber darf eine geringfügige zusätzliche Fläche zum ihm bereits gehörenden Grundstück erwerben. Darunter fallen z.B. die Arrondierung mit einem Parkplatz, Zufahrtsweg oder Gartensitzplatz bis zu 100 m2 und der Zusatzerwerb von Wohnraum, eines Einstellraums oder eines Auto-Einstellplatzes in einer Garage, der zu einer Erhöhung der Stockwerk-Quote von weniger als 20 Prozent führt.

Ausländische Staaten und internationale Organisationen und andere nach diesem Gesetz Begünstigte, die ein Grundstück für dienstliche Zwecke erwerben.

Inländische Betriebe zur Personalvorsorge: Für das in der Schweiz beschäftigte Personal dient die dem Berufsvorsorgegesetz (BVG) unterstellte Stiftung, auch wenn es sich bei der Stifterfirma um eine ausländisch beherrschte Gesellschaft handelt. Gemäss Praxis gilt die Stiftung in diesem Fall als nicht ausländisch beherrscht.

Exkurs: Betriebsstätte


Bewilligungsfreie Betriebsstätten

Produktionsimmobilie, Fabrikationsimmobilie, Industrieimmobilie, Logistikimmobilie, Geschäftshaus, Gewerbehaus, Bürogebäude, Einkaufscenter, Hotel und Restaurant, notwendige Betriebswohnung, von der Betriebsstätte nicht abtrennbare Wohnungen, Landreserven im Umfang von 30 bis maximal 50 %, sozialer Wohnungsbau

Nicht zulässige Betriebsstätten

Wohnnutzung, Baufirma, Vermietung, Handel von Immobilien

Bewilligung nötig bei

Ferienwohnung, Zweitwohnung, Apparthotel (Hotel mit Wohnungen)

Exkurs: unüberbautes Land


Der Erwerb von unüberbauten Grundstücken ist grundsätzlich bewilligungspflichtig

Bewilligungsfrei, wenn:

innert einem Jahr mit der Erstellung einer bewilligungsfreien Baute begonnen wird,

es als Betriebsstätte genutzt wird (z.B. Lagerplatz, Parkplatz, Zufahrtsweg), oder

es sich um eine zulässige Landreserve handelt.

Leerstehende  Bauten,  die  nicht  mehr  der  Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, sind wie unüberbautes Land zu betrachten. Das Horten von Land, auch wenn es nicht in der Wohnzone liegt, sondern in der Industrie- oder Gewerbezone, gilt ebenfalls als unzulässige Kapitalanlage.

Vollzug des Gesetzes


Der Gesetzesvollzug ist Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Eine Bewilligung kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das Bundesgesetz und gegebenenfalls das kantonale Einführungsgesetz vorsehen.

Rechtsquellen


Bundesstufe

BewG: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, auch Lex Koller (früher: Lex Friedrich, Lex Furgler)

BewV: Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 75b BV: Verordnung über Zweitwohnungen

GSG: Gaststaatgesetz

Kantonsstufe

Bestimmungen über zusätzliche kantonalen Bewilligungsgründe

Beschränkungen für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels.

 

 Infobox


Verfasser: Jan Baumgartner

Quellen: http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/wirtschaft/grundstueckerwerb/lex-d.pdf

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